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Staatlich geförderte Zukunftsvorsorgen
Bemessungsgrundlage und Prämienerstattung
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung der Prämienerstattung:
Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage) von maximal 1,53 % des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung.
Die Prämienerstattung kann nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. Erhöhungsbeträge für den (Ehe)Partner oder für Kinder sind nicht vorgesehen.
Die Bemessungsgrundlage ist immer auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
Beispiel:
Im Jahr 2003
beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung
gemäß § 45 Abs.1 ASVG 3.360 €.
Das Sechsunddreißigfache davon ist 120.960 €.
Die höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage beträgt davon 1,53%, daher im Kalenderjahr 2003 insgesamt 1.850,69 €, gerundet 1.851,00 €.
Die höchstmögliche Prämienerstattung für 2003 beträgt 9,5% dieser höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage, daher 9,5% von 1.851 €, das sind 175,85 €.
Berechnung bei Vorliegen mehrerer Abgabenerklärungen
Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung. Maßgebend ist das Datum der Unterschrift. Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.
Erhöhung der Bemessungsgrundlage
Wird bei einem Rechtsträger eine Erhöhung der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage beantragt, muss der Abgabepflichtige beim Rechtsträger eine neue Abgabenerklärung abgeben. Ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf die Höhe der prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage oder auf eine Indexanpassung.
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