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Allgemeine Informationen:
Zukunftsvorsorge (§3 Abs 1 Ziff 15 lit a EStG 1988)
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zahlungen für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter gemäss § 3 Abs. 1 Zi 15 EStG :
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Leistungen dienen ausschliesslich der Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
- 300,- EUR Freibetrag jährlich wird nicht überschritten
- Aufwendungen für alle Mitarbeiter oder Gruppen getätigt
(z.B.: alle Mitarbeiter, die länger als zwei Jahre für das Unternehmen tätig sind )
Gehaltsumwandlung
Es besteht auch die Möglichkeit, in Form einer Gehaltsumwandlung die Vorteile der Zukunftssicherung zu nutzen. Somit kommt es zu keiner zusätzlichen Belastung für das Unternehmen sondern, auf Grund der Einsparung von Lohnnebenkosten und der Beiträge zur Sozialversicherung, zu einer Entlastung gegeüber einer Gehaldserhöhung.
Vorteile Arbeitgeber
Die Prämien sind Gehaltsbestandteil und können seitens der Firma als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dem Unternehmen werden sämtliche Lohnnebenkosten gespart.
Vorteile im Überblick
- Zahlungen gelten als Betriebsaufwand und sind in voller Höhe absetzbar
- keine Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträgen
- keine Aktivierung von Ansprüchen
Vorteile Arbeitnehmer
Dem Arbeitnehmer wird steuerschonend eine lukrative Auszahlung gesichert, welche er als monatliche Rente oder als Gesamtbetrag in Anspruch nehmen kann. Gemäß § 13 BPG bleiben die Ansprüche auf die Versicherungsleistung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter erhalten. Der Mitarbeiter kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Vertrag mit eigenen Prämien fortsetzen, prämienfreistellen oder rückkaufen.
Der Mitarbeiter geniesst durch diese Zuwendung Steuervorteile und kann wählen, ob er die Zuwendung als lebenslange Privatpension oder als einmaliges Kapital ausbezahlt haben möchte.
Die Zukunftsicherung ist eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Veranlagung, bei der auch die Kapitalauszahlung steuerfrei ist.
Vorteile im Überblick
- keine Lohnsteuer
- keine Sozialabgaben
- Begünstigung der Hinterbliebenen im Ablebensfall
- Kapitalleistungen sind einkommensteuerfrei und KEST-frei
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