Mit dem Bezugsrecht ist das Recht gemeint, über die vertraglich festgelegte Leistung verfügen zu können.
Der Versicherungsnehmer kann mit dem Bezugsrecht bedacht sein, es kann aber auch jemand anders eingetragen werden.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsvertrag beantragt. Der Versicherungsnehmer ist somit der Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft und hat das Recht der Vertragsgestaltung, z,B,
das Recht, den Vertrag zu kündigen,
in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln zu lassen,
Bezugsberechtigte zu bestimmen,
den Versicherungsvertrag zu verpfänden oder die
Rechte und Ansprüche daraus abzutreten.
Versicherungsnehmer und versicherte Person können, aber müssen nicht identisch sein.
Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, so spricht man auch von einer Fremdversicherung.