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BEGRENZTE DIENSTFäHIGKEIT

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Begrenzte Dienstfähigkeit

Die „begrenzte Dienstfähigkeit” ist zum 1. Januar 1999 durch Ergänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes eingeführt worden. Die Regelung muss in die Landesbeamtengesetze übernommen werden, wenn sie dort Anwendung finden soll. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob die Beamtin bzw. der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann. Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann die Beamtin bzw. der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtin bzw. der Beamte die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Trotzdem wird bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nur entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gezahlt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin bzw. der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Die jährliche Sonderzuwendung wird in Höhe der für Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Das Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung oder Teilzeit und führt daher nicht zur Quotelung der Ausbildungszeit und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit. Die Regelung der Teildienstfähigkeit soll erprobt werden und gilt daher befristet bis zum 31. Dezember 2004.kommen.



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