Die Definition aus § 1 Abs. 1 des Heimgesetztes besagt folgende:
Das Altenwohnheim ist eine Zusammenfassung in sich abgeschlossener Wohnungen, die in Anlage, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Bedürfnissen des alten Menschen (Alleinstehende und Ehepaare) Rechnung tragen und ihn in die Lage versetzen, möglichst lange ein selbständiges Leben zu führen. Im Altenwohnheim besteht im Bedarfsfall eine Reihe von Möglichkeiten der Versorgung und Betreuung durch das Heim, wie z.B. eine nach Art und Zeit begrenzte