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BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG

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Betriebliche Pensionsvorsorge im Vergleich


B
Betriebliche Kollektivversicherung

Betriebliche Kollektivversicherung Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiges Instrument der Altersvorsorge und gewinnt immer mehr an Bedeutung. Seit dem 23. September 2005 darf die betriebliche Kollektivversicherung gemäß §§ 18f bis 18j Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die eine Gruppenrentenversicherung darstellt, von Versicherungsunternehmen angeboten werden. Dabei sind die steuerlichen Rahmenbedingungen an die der Pensionskassen angeglichen. Ein Versicherungsvertrag der betrieblichen Kollektivversicherung kann von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf Basis einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Die Leistungen aus diesen Versicherungsverträgen sehen eine lebenslange Alterspension und eine Hinterbliebenenversorgung, in Form von lebenslanger Witwen- bzw. Witwerpension und temporärer Waisenpension, vor. Zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung vereinbart werden. Für die Gestaltung der Produkte der betrieblichen Kollektivversicherung wurden Rahmenbedingungen definiert, welche im Versicherungsaufsichtsgesetz verankert sind. Die betriebliche Kollektivversicherung darf nur in Form der klassischen Lebensversicherung betrieben werden, wobei die Abschlusskosten gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt werden. Für die Tarifkalkulation wird ein Rechungszinssatz von höchstens 2,25% gemäß der Höchstzinssatzverordnung verwendet. (Höchstzinssatzverordnung) Zusätzlich erhält der Versicherungsnehmer eine Gewinnbeteiligung, deren Höhe nicht garantiert ist und die in erster Linie vom Veranlagungsergebnis des jeweiligen Versicherungsunternehmens abhängt. Da die Versicherungsunternehmen die Rentenhöhe garantieren, werden die für die Berechnung der Rente verwendeten Sterbetafeln bereits bei Vertragsabschluss garantiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer sofort über seine erworbenen Ansprüche verfügen (sofortige Unverfallbarkeit), z.B. indem er diese in der betrieblichen Kollektivversicherung seines alten Arbeitgebers prämienfrei weiterführt oder den Wert dieser Ansprüche (Unverfallbarkeitsbetrag) in eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung seines neuen Arbeitgebers überträgt. (Quelle: FMA)



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