Die Anlage bei der Pensionskasse, wie sieht diese aus?
Hier steht folgendes im Vordergrund: Nach § 2 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – kurz nur PKG genannt – ist die Pensionskasse gesetzlich dazu angehalten, für Sicherheit, Rentabilität und Liquidität sowie eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) zu sorgen.
Der § 25 des Pensionskassengesetz gibt seit 01.09.2005 die so genannte Prudent Person Methode vor. Hier wird jetzt nach qualitativen Maßstäben angelegt und nicht mehr nach quantitativen Maßstäben.
Selbst in der Auszahlungsphase bleibt das Kapital der Zusatzpension beim Kapitalmarkt angelegt.